Prüfsachverständige
Zugelassen bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Bescheinigungen für
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
durch Prüfsachverständige gemäß PrüfVBau.
Bestimmte sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bei Sonderbauten (nach Art. 2 Abs. 4 BayBO) im Anwendungsbereich von Sonderbauverordnungen und in vergleichbaren Einzelfällen sind von Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen zu prüfen.
Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO sind:
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, bei denen überprüft werden muss, ob wegen der Besonderheit der baulichen Anlage besondere Risiken entstehen, für deren Abwehr die Standardanforderungen der BayBO in Art. 4 bis 7 und 10 bis 47 zur Einhaltung der Schutzziele des Art. 3 BayBO nicht ausreichen.
Sonderbauverordnungen sind u.a.
Garagen- und Stellplatzverordnung GaStellV
Versammlungsstättenverordnung VStättV
Verkaufsstättenverordnung VkV
Der Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen prüft und bestätigt die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen.
Nach der Verordnung über die Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen - Prüfverordnung - SPrüfV) fallen folgende Anlagen unter die Prüfpflicht:
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- Selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen
- Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
- Sicherheitsstromversorgungen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfung) durchzuführen.
Links:
Planungsgutachten
Planungsgutachten und Bescheinigungen über die ausreichende natürliche Lüftung gemäß § 14 Abs. 2 GaStellV zur Vorlage bei der Baubehörde.
Das Verfahren ist ebenso möglich für Garagen mit vorhandener maschineller Lüftung um diese ggf. außer Betrieb nehmen zu können.
Gutachten über die Prüfung von Planungsunterlagen maschineller Lüftungs- und Entrauchungsanlagen bezüglich den Anforderungen in Sonderbauten.
CO-Messungen
Messen der Kohlenmonoxydkonzentration gemäß § 14 Abs. 3 GastellV zum Nachweis der ausreichenden natürlichen Lüftung, wenn der einfache Nachweis nach § 14 Abs. 2 GastellV nicht möglich ist.
